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BGH gibt Daimler AG recht
Garantie nur bei Besuch in der Vertragswerkstatt
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Autohersteller eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird. Vor allem bei langfristigen Garantien dürften Hersteller diese Garantien an bestimmte Bedinungen knüpfen, wie etwa regelmäßige Wartung in Werkstätten. Einem Kunden sei "die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt", heißt es in dem Urteil.
Im aktuellen Fall ging es um die "mobilo-Life"-Garantie der Daimler AG. Darin sichert der Konzern zu, dass seine Neuwagen 30 Jahre lang nicht von innen nach außen durchrosten. Ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Herstellers beseitigt - wenn der Wagen regelmäßig in den Daimler-Werkstätten gewartet wird.
Kein Ersatz für rostende Heckklappe
Ein klagender Daimler-Kunde geht mit der BGH-Entscheidung nun leer aus. Er hatte 2002 einen vier Jahren alten Mercedes Kombi gekauft, bei dem ein Jahr später die Heckklappe rostete. Weil er das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfällt in seinem Fall die Durchrostgarantie. In der Begründung des Gerichts heißt es, die Interessen des Kunden würden durch die Klausel "nicht unangemessen beeinträchtigt". Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 187/06 vom 12. Dezember 2007)
Find ich irgendwie schon krass!!